Die Berliner Vertretung der VHS-Dozent*innen und ver.di informieren:
Wir möchten Euch unsere Erlaeuterung zum „Rundschreiben IV Nr. 29/2020“ der Senatsverwaltung für Finanzen“ schicken: Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Honorarkräfte) des Landes Berlin; Auswirkungen der Schließung von Musikschulen, Volkshochschulen und anderen Einrichtungen des Landes Berlin
Es wird hier zur Honorarweiterzahlung bestimmt:
„Es ist zu beachten, dass die Weiterzahlung grundsätzlich nur für bereits vertraglich gebundene Honorarkräfte in Betracht kommt, d.h. die in ihrem laufenden Vertrag durch die Schließung der Einrichtung bzw. der Absage von Veranstaltungen an das Erbringen ihrer Dienstleistung in der vertraglich festgelegten Form gehindert sind.“
Erläuterung: damit ist die Honorar-Weiterzahlung auf der vollen (100 Prozent) Honorarhöhe für laufende Kurse und vertraglich verabredete Prüfungen und Beratungen gesichert. Wir gehen davon aus, dass dies auch analog auf mündlich bzw. per Email getroffene Vertretungsabsprachen, Sprachberatungen und Prüfungen zutrifft, die noch „rechtzeitig“ vor der Schließung mit Zustimmung der Verwaltung getroffen worden sind und oft erst später in eine schriftliche Vertragsform gegossen werden.
„Ausnahmsweise werden diesen auch Honorarkräfte gleichgestellt, deren Dienstleistung durch bereits festgelegte organisatorische Maßnahmen wie z.B. Termine und Veranstaltungspläne vorgesehen und eingeplant war und bereits vorvertragliche Bindungen eingegangen wurden. Die Fortzahlung der Honorare ist begrenzt auf den Zeitraum der Vertragsdauer, längstens jedoch bis zum 19.04.2020.“
Erläuterung: auch wenn es hier heißt, dass die 100 Prozent Bezahlung nur „ausnahmsweise“ für „vorgesehene und eingeplante“ Kurse stattfindet, gehen wir davon aus, dass dies für diesen Dozent*innenkreis ohne Ausnahme gilt. „Ausnahmsweise“ bezieht sich eindeutig auf die aktuelle Notsituation. Und das Rundschreiben kennt keine Anforderungen an Begründungen oder stellt es auch nicht in die Entscheidungskompetenz der Auftraggeberin.
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„Wie ab 20.04.2020 verfahren werden kann, wird geprüft.“
Erläuterung: Es handelt sich demnach um eine zeitlich befristete Übergangslösung. Wir, die Dozent*innenvertretung zusammen mir ver.di, gehen selbstverständlich davon aus, dass die jetzigen Regelungen – oder auch eine Anpassung bei einer (stufenweisen) Rückkehr zum Normalzustand und zum Präsenzunterricht – weiter angewandt werden.
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„Ist nach einer Honorarordnung die Zahlung von Honorarzuschlägen zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung vorgesehen, sind auch diese bei der Fortzahlung der Honorare zu berücksichtigen.“
Erläuterung: das heißt, die arbeitnehmerähnlichen Dozent*innen erhalten auch in beiden Fallkonstellationen („vereinbarte“ sowie auch „organisatorisch vorgesehene und eingeplante“ Kurse) die Zuschläge in voller Höhe.
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Das Rundschreiben geht auch darauf ein, wie wir als Dozent*innen unsere Leistung weiter erbringen können/sollen.
„… Dienststellen und Honorarkräfte für den weiteren Fortlauf dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen der Honorarkräfte auch in anderer Form als vereinbart erbracht werden. Hierfür bieten sich je nach Einzelfall bspw. IT-Lösungen oder telefonische Lösungen (Telefonkonferenzen) an. Es liegt in der Verantwortung der vertragschließenden Verwaltungen, Art und Umfang der möglichen Leistungserbringung neu zu definieren.“
Erläuterung: Prinzipiell sollen wir unsere vereinbarte/versprochene „Leistung“ (also den konkreten Inhalt unseres Unterrichts/Beratung) weiter erbringen. Wie das konkret geschehen kann, wird nicht gesagt, und ist im jeweiligen Fall Sache der Verwaltungen, die unsere Verträge gegenzeichnen. Das Rundschreiben benennt zwar zwei Wege („Art“) den Unterricht als Fern-Unterricht (via Internet und/oder Telefonkonferenzen) weiter zu ermöglichen; das sind aber nur Beispiele. Hierbei ist der „Umfang“ (also die Kursdauer) möglicherweise nicht der gleiche (ggf. weniger aber nicht mehr) wie vertraglich vereinbart bzw. vorgesehen. Auf Integrations-BAMF und Alphabetiseirungskurse, die sich im Aufbau komplexer gestalten und die in der jeweiligen Implementierung nur schwer als Online-Kurs realisierbar sind, wird im Rundschreiben nicht weiter eingegangen. Wir erwarten, dass die VHS-Direktor*innen hier gemeinsam die Entwicklung voranbringen.
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„Denn: Auch wenn die Leistungen der Honorarkräfte infolge dessen anders und ggf. im verringerten Umfang erbracht werden, kann das ursprünglich vereinbarte Honorar weitergezahlt werden.“
Erläuterung: der letzte Satz in diesem Absatz macht deutlich, dass trotz der geänderten Durchführung („anders“ / zuvor „Art“) und auch trotz eines „verringerten Umfangs“ (Zeit/Dauer) das „ursprünglich vereinbarte Honorar“ voll weitergezahlt wird. Wir denken, es besteht keine Sorge, dass, wenn die Dienststellen keine Ideen oder Vorschläge zur alternativen Leistungserbringung macht, die Dozent*innen leer ausgehen, auch wenn im Rundschreiben von einer „kann“-Regelung gesprochen wird. Denn die Dozent*innen werden nicht „bestraft“ werden können, wenn ihre Verwaltung keine alternativen Vorschläge macht.
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Entsprechend des Rundschreibens gehen wir davon aus, dass alle Honorarzahlungen, die vertraglich vereinbart sind bzw. „organisatorisch“ vorgesehen und eingeplant waren, auch bei Nichterbringung der Leistung aufgrund der Schließung von Einrichtungen bzw. Absage von Veranstaltungen etc., bis einschließlich 19. April 2020 durch die Senatsverwaltung angewiesen wurden.
Wir freuen uns sehr, dass der Senat sich seiner Verantwortung und Fürsorge als Auftraggeber stellt.