Fragen von Teilnehmenden bei der Vollversammlung der Berliner VHS-Dozent*innen-Vertretung 21.09.2024

Von | 12. Oktober 2024

Bei der VV am 21.9.2014 gab es eine Gruppenphase, in der die Anwesenden diskutiert und Fragen zum geplanten Drei-Säulen-Konzept des Senats formuliert haben. Aus Zeitgründen konnte die Berliner VHS-Dozent*innen-Vertretung nicht komplett durch alle Fragen gehen. Das wir hier unten schriftlich nachgeholt.
Tatsächlich sind viele Detailfragen, u.a. zur Festanstellung, noch offen.

So die Frage, was passiert, wenn man für mehrere VHSsen oder noch andere Träger arbeitet. Und
auch die Frage, was mit Dozent*innen wird, die trotz Rentenalter noch arbeiten müssen oder
wollen.

1. Festanstellungen
a. Werden feste Stellen befristet sein?
Die Berliner VHS-Dozent*innen-Vertretung geht davon aus, dass Festanstellungen unbefristet sein sollen. Von Befristung war jedenfalls bisher keine Rede.
b. Wird es nur Vollzeitstellen geben?
Der Senat rechnet in sogenannten Vollzeit-Äquivalenten, um Bedarf und Kosten zu planen. Das
bedeutet nicht, dass alle Stellen in Vollzeit besetzt werden müssen. Aber wie genau das geschehen
wird, ist nicht bekannt. Wenn man aber in Vollzeit angestellt wird, hat man nach einem halben Jahr
Anspruch auf Teilzeitarbeit.
c. Welche Eingruppierung und Erfahrungsstufen?
Was die Eingruppierung angeht, so fordert die Berliner VHS-Dozent*innen-Vertretung laut VV-Beschluss Entgeltgruppe 12. Ebenso fordert sie, dass die freiberuflichen Berufserfahrungsjahre als Lehrende bei der Einstufung berücksichtigt werden. Wie dafür einzelne Abschlüsse bewertet werden (FH, Magister/ Master,Staatsexamen), ist noch nicht bekannt.
d. Wer wird Arbeitgeber: Land Berlin oder Bezirke?
Wer am Ende der Arbeitgeber wird, das Land Berlin oder die jeweilige VHS bzw. der Bezirk, und
was passiert, wenn man in unterschiedlichen Programmbereichen gleichzeitig arbeitet, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

2. Allgemeines
a. Was geschieht mit älteren Kolleg*innen?
Die Berliner VHS-Dozent*innen-Vertretung fordernt, dass es für ältere Kolleg*innen keine Altersdiskriminierung geben darf. Es gilt ja auch § 33 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (keine Benachteiligung wegen des Alters).

b. Wer zahlt evtl. Rentennachzahlungen?
Wenn die KL Rentenbeiträge eingezahlt haben, muss nur die VHS nachzahlen, weil die derzeitigen
Zuschüsse, die direkt an die Kursleitenden gehen, von der Deutschen Rentenversicherung nicht
anerkannt werden. Wenn die KL keine Rentenbeiträge abgeführt haben, müssen beide Seiten, die
VHS und die KL nachzahlen.
Auch wenn die Berliner VHS-Dozent*innen-Vertretung jetzt auf viele Fragen keine Antwort geben können, so hat sie sie auf jeden Fall beim nächsten Gespräch mit dem Senat im Gepäck.